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3 Monaten 8 Tagen

Einsatz:30,00€

 
 

Berücksichtigung eines Kindes im Ausland

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Kindergeld, Unterhalt, Ausbildungsfreibetrag, Unterstützung Angehöriger im Ausland,

Meine Frau ist Polin. Wir sind erst seit August 2008 verheiratet.
Aus diesem Grund haben wir vielleicht auch noch nicht alle Möglichkeiten betr. Kinder ausgeschöpft.
Meine Frau hat 2 Kinder, die in Polen bei den Großeltern leben (der Vater ist schon vor vielen Jahren verstorben).
Für den jüngeren Sohn bekommt meine Frau von der Familienkasse Kindergeld. Anscheinend sind damit alle anderen Kosten - auch die Fahrten nach Polen zum Besuch abgegolten.
Der ältere Sohn ist im August 1984 geboren, er wurde also im letzten Jahr 26 Jahre alt.
Für mich ist es wichtig zu erfahren, ob dieser Sohn noch berücksichtigt werden kann - bei Kindergeld oder Ausbildungsfreibetrag.
Hierzu ist von Bedeutung, dass er zwar nicht mehr in Ausbildung ist, aber er war das ganze Jahr arbeitslos. Er bekam auch kein Arbeitslosengeld ö.ä., da er nicht ein Jahr lang regulär gearbeitet hat. Dass er in dieser Situation von unserer Seite Unterstützung bekommt ist selbstverständlich.
Dazu kommt, dass seine Freundin schwanger war (das Kind wurde im Mai 2010) geboren) und er im Begriff war, eine Familie zu gründen.
In dieser Situation muss es doch eine Möglichkeit geben, dies in der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Vielleicht geht das auch nur über die außergewöhnlichen Belastungen.
Welche Möglichkeit gibt es für uns? Welche Unterlagen brauchen wir unbdingt.
Dies ist natürlich auch im Hinblick auf die Steuererklärung 2010 wichtig, da dieser Sohn auch dann noch berücksichtigt werden kann.
Ich hoffe auf eine wirklich für uns positive Antwort.

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 09.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist, dass der Steuerpflichtige für sein in der Berufsausbildung befindliches Kind einen Freibetrag für Kinder/Kindergeld erhält.
Grundsätzlich hat man Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG, wenn das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem 25. Geburtstag endete daher der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und somit auch auf den Ausbildungsfreibetrag.

Der Zeitraum, für den ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag/das Kindergeld und damit auf den Ausbildungsfreibetrag besteht, verlängert sich jedoch bei Kindern in Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus um den Zeitraum, den der Wehr-/Zivildienst gedauert hat. Eine entsprechende Verlängerung des Anspruchszeitraums erfolgt auch bei einer freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst von bis zu 3 Jahren oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer. In den letzten Fällen wird der Anspruchszeitraum aber insgesamt höchstens um die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes verlängert.
Ein Anspruch auf Ausbildungsfreibetrag scheint daher nicht mehr zu bestehen.

Ich sehe daher leider nur die Möglichkeit die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (Gem. § 33a Abs. 1 EStG) abzusetzen. Vorausgesetzt, eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind, beträgt 7.680 EUR jährlich. Ab 2010 erhöht sich der Höchst-Abzugsbetrag auf 8.004 EUR. Zusätzlich wird ab 2010 der Betrag als Unterhaltsleistung berücksichtigt, der für die Absicherung der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewendet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Zu beachten ist allerdings, daß sich dieser Betrag um die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person vermindern, sofern diese 624 EUR per Anno übersteigen.
Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Wohnsitz im Ausland), so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind.
Das Finanzamt verlangt einen Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit sowie einen Nachweis der Unterhaltsleistungen. Um die Unterhaltsbedürftigkeit für Angehörige im Ausland nachweisen zu können, wird eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde benötigt. Die Unterhaltszahlungen sind durch Post- oder Banküberweisungen zu tätigen, insbesondere die Bargeldübergabe durch einen Dritten ist nicht mehr zulässig.
Polen wird in die Ländergruppe III eingeordnet. Daraus resultiert, dass nur 1/2 der geleisteten Zahlungen für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen herangezogen werden. Damit soll den geringeren Lebenshaltungskosten im Ausland Rechnung getragen werden.
Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH-Urteil vom 02.12.2004, a.a.O.). Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebens-unterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen (BMF v. 09.02.2006).
Nach Randziffer 9 des o.g. BMF-Schreibens darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person „aus gewichtigen Gründen“ keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.
Es stellt sich die Frage, ob eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als „gewichtiger Grund“ anerkannt werden kann. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die allein die amtlichen Bescheinigungen der Personenangaben im Ausland verursachen, scheint ein zweifelsfreier Nachweis von Arbeitslosigkeit im Ausland nur in wenigen Ausnahmefällen möglich zu sein. Vielmehr ist zu befürchten, dass derartige Bescheinigungen, wenn sie überhaupt erteilt werden, aus Gefälligkeit oder von unzuständigen Personen ausgestellt werden. Auch schließt eine gemeldete Arbeitslosigkeit bei fehlender Kontrolle von Schwarzarbeit nicht aus, dass die betreffenden Personen dennoch ihre Arbeitskraft einsetzen.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist daher Arbeitslosigkeit im Ausland - außerhalb des EU-/EWR-Raums - grundsätzlich in keinem Fall als „gewichtiger Grund“ zuzulassen.
Lebt die unterstützte Person hingegen - wie in Ihrem Fall - im EU-/EWR-Raum, wird aus europarechtlichen Gründen die Beurteilung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten erfolgen müssen. D.h. die Erwerbsobliegenheit ist in diesen Fällen nicht zu prüfen.
Bei Unterhaltsleistungen an begünstigte Personen in Polen ist deshalb entsprechend H 33a.1 „Unterhaltsberechtigung“, 2. Spiegelstrich EStH 2007, wie bei Inlandssachverhalten, die sog. Bedürftigkeit typisierend zu unterstellen (Kurzinformation der Steuergruppe St 3 - Nr. ST3_2008K147 vom 01.12.2008 - S 2285 A - St 32 3) und der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen somit zulässig.

Eine Unterhaltsbescheinigung für Polen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/service/formulare/est/06_unterhalt/55_unterhaltserklaerung_polnisch.pdf

Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrem Anliegen etwas helfen konnte.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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