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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
3 Monaten 6 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Stillhaltergeschäfte

Themengebiet: Abgeltungssteuer
Schlagworte: Optionsnehmer, Stillhalter, Stillhaltergeschäft, Termingeschäft,

Wann werden die Einnahmen/Verluste aus Stillhaltergeschäften (z.B. Verkauf einer Kaufoption) besteuert ? Zum Zeitpunkt der Verkaufs, oder erst zum Zeitpunkt des Rückkaufs (Verfalls) ?
Z.B.: Verkauf einer Kaufoption am 01.11.2009, Einnahme 100 €;
Rückkauf Kaufoption am 01.02.2010, Kosten 200€.
Muss die Einnahme von 100€ im Jahr 2009 versteurt werden und im Jahr 2010 ein Verlust von 200€, oder fällt lediglich im Jahr 2010 ein Verlust von 100€ (200€-100€) an ?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 20.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Stillhalterprämien sind im Jahr des Zuflusses im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 11 Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).

Demnach haben Sie im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 100,00 Euro realisiert. Der Rückkauf von 200 Euro bleibt hierbei unberücksichtigt.

Ein tatsächlicher Werbungskostenabzug ist übrigens ab dem Kalenderjahr 2009 nicht mehr möglich, es steht Ihnen pauschal jedoch ein Sparer Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung zu.

Dieser Pauschbetrag mindert Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen bis auf einem Betrag von 0,00 Euro, das heißt, mit Einsatz des Sparerpauschbetrages lässt sich kein Verlust realisieren (§ 20 Abs. 9 EStG).

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 26.06.2010

 
Bleiben die Kosten für den Rückkauf auch im Jahr 2010 unberücksichtigt ? Ist es also so, dass die Einnahmen aus Stillhaltergeschäften immer sofort voll zu versteuern sind, Kosten für den Rückkauf immer unberücksichtigt bleiben ?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 30.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

alle Einnahmen sind immer im Jahr des Zuflusses zu versteuern, § 11 Abs. 1 EStG. Ihre Anschaffungskosten können nur dann berücksichtigt werden und demnach von Ihren Einnahmen abgezogen werden, sofern Sie auch den Basiswert z.B. in Form von Aktien liefern. Es wird hierbei ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 20 Abs. 2 EStG verwirklicht, dass ebenfalls ab dem Kalenderjahr 2009 den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegt.

Sofern Sie in 2009 die Aktien liefern und diese länger als ein Jahr gehalten haben, greift noch der alte § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 52a Abs. 11 Satz 3 EStG. Somit wäre dieses Veräußerungsgeschäft noch steuerfrei zu behandeln.

Sofern Sie für Ihre Stillhalterprämie ein Glattstellungsgeschäft abgeschlossen haben, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien und Nebenkosten (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Für diese Einkünfte wird Abgeltungssteuer in Höhe von 25% einbehalten, § 32d Abs. 1 EStG. Sie haben jedoch die Möglichkeit eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beim Finanzamt zu stellen (Tragen Sie hierzu in Ihrer Anlage Kap in die erste Zeile eine „1“ ein).

Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Versteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte mit Ihren individuellen Steuersatz günstiger ist als die pauschale Versteuerung mit 25 % Abgeltungssteuer.

Sofern Sie als Stillhalter einen Barausgleich leisten, ist dieser einkommensteuerlich unbeachtlich (Siehe BMF Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94, Randziffer 26).

Weiterhin Siehe Randziffer 27 und 32 des vorgenannten BMF-Schreibens:

Verfall einer Kauf- oder Verkaufsoption:

Lässt der Inhaber der Kauf- oder Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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