Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
8 Monaten
2 Tagen
Einsatz:50,00
V&V, Werbungskosten - zeitanteilige Berücksichtigung
Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Zinsen, Vermietung, Verkauf, kaufvertrag,
Habe mit notariellem Kaufvertrag (2.6.2009) eine vermietete DHH veräußert. Der Geldfluß fand am 24.07.2009 statt.
Können für den Zeitraum vom Kaufvertrag bis Kapitalfluss Werbungskosten (Schuldzinsen, NK usw.)geltend gemacht werden?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
nach nicht zweifelsfreier Rechtsprechung sollen sämtliche Aufwendungen, die der Beendigung der Einkunftserzielung dienen (vorweggenommene Veräußerungskosten), nicht abzugsfähig sein. Dies betrifft insbesondere auch die Zinsen nach Verkauf bis zum Eingang des Kaufpreises (vgl. Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, 28. Auflage, zu § 9, Rz. 16). Die Begründung ist, dass diese Kosten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit zukünftigen, steuerpflichtigen Einkünften stehen. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen den Abzug versagt. Allerdings hat beispielsweise das Finanzgericht Köln zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass bei Verkauf der vermieteten Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abziehbar sein kann (FG Köln EFG 02,749). Ich empfehle Ihnen daher aufgrund der strittigen Rechtslage zunächst die von Ihnen genannten Werbungskosten anzusetzen. Möglicherweise akzeptiert das Finanzamt diese Kosten ohne weitere Beanstandungen. Es besteht hier allerdings das Risiko, dass das Finanzamt mit o. g. Begründung abweichen kann. Dann haben Sie noch die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen bzw. weitere Schritte einzuleiten.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
08.06.2010
Das Finanzamt hat die Kosten mit Verweis auf den Kaufvertrag auf 6/12 gekürzt.
Mit welcher Begründung sollte ich einen Einspruch bekräftigen bzw. welche weiteren Schritte einleiten?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bedauerlicherweise vertritt das Finanzamt die o. g. Auffassung zu Ihren Ungunsten.
Sie können zunächst fristgerecht einen kostenfreien Einspruch einlegen. Vorteil ist, dass der Sachverhalt von der Rechtsbehelfstelle erneut geprüft wird. Möglicherweise wird (Teil-)Abhilfe geschaffen und ein Kompromiss gefunden werden.
Ihre Begründung könnte lauten, dass Ihrer Meinung nach die Kosten gem. §§ 9, 21 EStG Werbungskosten darstellen, somit abzugsfähig sind. Die Kosten stehen grundsätzlich im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften, die Sie vorher erzielten.
Sollte das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen, so haben Sie dann die Möglichkeit, binnen eines Monats Klage einzureichen. Dies sollte aber in Anbetracht des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten sorgfältig abgewogen werden. Prüfen Sie daher die Argumentation des Finanzamtes detailliert. Im Falle einer Klage empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
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Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung