Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
8 Monaten
3 Tagen
Einsatz:50,00
Abgeltungssteuer - Abgrenzung Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Themengebiet: Abgeltungssteuer
Schlagworte: Finanzierung, Vermietung und Verpachtung, Steuererstattung, Bausparvertrag,
Sachlage:
Der Bausparvertrag dient ausschließlich der Finanzierung eines vermieteten Wohnobjektes. Die im Steuerbescheid für das Jahr 2009 enthaltene Erklärung, dass es sich dabei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln würde, kann ich insoweit nachvollziehen. Wenn dem aber so ist, dann kann es sich nicht gleichzeitig um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln, für die, sofern keine Freistellungsbescheinigung in ausreichender Höhe vorliegt, automatisch Abgeltungssteuern und Solidaritätszuschläge in Abzug kommen. Eine Freistellung von Erträgen aus Bausparverträgen, deren Erträge als Einnahmen zur Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden ist aber nach Aussage der Bausparkasse nicht möglich.
Da nun eine Freistellung dieser Erträge nicht möglich ist, werden mir von der Bausparkasse Abgeltungssteuern und Solidaritätszuschläge in Abzug gebracht. Darüber hinaus fordert die Bausparkasse diesen Abzugsbetrag von mir als Sonderzahlung an, da ansonsten das feste Finanzierungskonzept nicht eingehalten wird. Letztlich muss ich die Erträge aber auch als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausweisen. Dadurch bin ich doppelt belastet.
Fragen:
Wie habe ich nun in meinen künftigen Steuererklärungen zu verfahren, damit diese doppelte Belastung nicht erfolgt? Ist es möglich, die Bausparkasse von der Verpflichtung des Abzugs zu befreien, wenn ihr bestätigt wird, dass die Zinserträge des Bausparguthabens ausschließlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Bausparkasse ist zum Einbehalt und zur Abführung der Abgeltungssteuer verpflichtet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Guthabenzinsen in Ihrem Fall nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind, und somit nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Der Steuerabzug kann insofern keine abgeltende Wirkung entfalten. Sie haben die Möglichkeit, diesen Umstand im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.
Anlage Kap, Zeilen 55 – 57:
Anzurechnende Steuern aus anderen Einkunftsarten
Kapitalertragsteuern auf Bausparzinsen fallen hierunter, wenn mit dem Vertrag eine vermietete Immobilie finanziert wurde. Tragen Sie hier die von der Bausparkasse abgeführte Abgeltungssteuer ein. Lassen Sie sich ggf. hierfür von der Bausparkasse eine Bescheinigung am Jahresende erstellen.
Dies führt zu einer Verrechnung bzw. Vermeidung von Doppelbesteuerung, da Zinsaufwendungen und Zinserträge aus dem Bausparvertrag im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
15.06.2010
Vielen Dank für die Antwort.
Dennoch eine Nachfrage.
Die Zeilen 55-57 verweisen auf die Zeilen 22-25 und 47 und 48. Wo ist den der erzielte Zinsertrag dort einzutragen?
MfG
Der genaue Wortlaut der Anlage Kap ist:
"Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 22 bis 25, 47 und 48 und aus anderen Einkunftsarten"
In Ihrem Fall stammen die anzurechnenden Steuern "aus anderen Einkunftsarten", nämlich aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Guthabenzinsen des Bausparvertrages müssen Sie in die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in Zeile 16 "Öffentliche Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz
oder zu Erhaltungsaufwendungen, Aufwendungszuschüsse,
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und sonstige Einnahmen" eingetragen.
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung