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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
3 Monaten

Einsatz:50,00€

 
 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/getrennte Veranlagung

Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Vermietung und Verpachtung, Anlage V, Gesonderte und einheitliche Feststellung, Eheleute,

Wir haben die vermietete Wohnung in unserem Haus renoviert und das Dach aufgestockt.Wir haben trotz Mieteinnahmen neg. Einkünfte in der Anl. V zu jeweils 50% Ehemann und 50% Ehefrau geltent gemacht. Der Steueroptimierer ihres Steuerprogr. sagt: Getr. Veranlagung ist günstiger. Also haben wir diese Veranlagungsform gewählt und alle nötigen Formulare lt. Steuerprogramm für uns getrennt jeweils ausgefüllt und per ELSTER verschickt.
Alles soweit ok. Nur erhalte ich vom FiAmt die kpl Anl. V zurück mit dem Vermerk, daß die Eink aus Verm. und Verp. einheitlich und gesondert festgest. werden müssen, da das Vermietungsobjekt sich im Besitz beider Eheleute befindet.
Es sind jeweils 2-fach folgende Formulare beigefügt, die ihr Steuerprogramm uns nicht gezeigt oder gedruckt hat:

"Erklärung zur gesond. Festst. v. Grundlagen für die Eink.Besteuerung"
bzw. "Erklärung zur ges. u. einheitl. Festst. v. Grundl. für die Eikommenbesteuerung und die Eigenheimzul."

Anlage FB(Angaben über die Feststellungsbeteiligten)

Anlage FE 1 (Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen)

Reicht es also nicht, wenn wir die kpl. Unterlagen aller Aufwendungen in der Anlage V einreichen und für Ehemann und Ehefrau getrennt jeweils die Anlage mit den kpl.Einkünften aus Vermietung und Verp.beifügen?
Wenn mögl. erbitten wir Ausfüllhilfe für die Formulare oder Hinweis darauf, wo im Steuerprogramm entspr. Anleitung besteht.
Danke!

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 05.07.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist in Ihrem Fall nicht zulässig, da es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, AEAO zu § 180 Nr. 4 bzw. BFH Urteil vom 20.01.1976 – VIII R 253/71 – BStBl. II, S. 305.

Voraussetzung ist hierbei, dass die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.

Beide vorgenannten Voraussetzungen sollten bei Ihnen erfüllt ein.

Ich schlage vor, dass sie sich kurz telefonisch mit Ihrem Sachbearbeiter vom Finanzamt in Verbindung setzen. Es kann sich eigentlich nur um ein Versehen seitens des Finanzamtes handeln.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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