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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 7 Monaten 23 Tagen

Einsatz:80,00€

 
 

Seeling, Vorsteuer

Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: Seeling Modell, Vermietung, Finanzamt, Vorsteuer,

Themengebiet: Vorsteuer
Schlagworte: Seeling,

Allgemein:
Das Gebäude wird zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, habe das Gebäude komplett meinem Unternehmen zugeordnet und nach dem EuGH Urteil (Seeling) vom 08.05.2003, BStBl. 2004 II Seite 378 die Vorsteuer des gesamten Gebäudes abgezogen.

Anteil Nutzung:
Privat: 58,83%
Gewerbe: 17,18%
Vermietung: 23,93%

Das Gebäude befand sich 2008 noch im Bau

Frage:
Am 15.07.08 habe ich das Formular –Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen-(siehe Anhang) ausgefüllt.
Bei einer vor 2 Tagen erfolgten Betriebsprüfung des FA, hat mit der Betribsprüfer darauf hingewiesen, dass ich im Formular (Zeile 11) den privat genutzten Teil eingetragen habe, und ich somit aus diesem Anteil (ca. 58%) nun die bereits geleistete Vorsteuer an das FA zurückzuzahlen müsste.
Dieser Eintrag (Zeile11) war natürlich ein Versehen meinerseits, da ich davon ausging, dass sich der Vorsteuerabzug auch auf den privat genutzten Teil bezieht.
Die momentane Situation ist, dass der privat zu nutzende Teil (4-Zimmer Wohnung , Zeile 11) sich noch im Rohbau befindet.
Gibt es nun ein Möglichkeit dies zu korrigieren bzw. rückgängig zu machen?

Anlage: Antrag Vorsteuerabzug (PDF)

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 22.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Durchsicht der von Ihnen beigefügten Anlage und somit erfolgter Prüfung der von Ihnen gemachten Angaben in dem Fragebogen des Finanzamtes "Vorsteuerabzug aus Baumassnahmen/Grundstückserwerb", den Sie am 15.07.2008 ausgefüllt haben, ist die Rechtsauffassung des Betriebsprüfers durchaus nachzuvollziehen. Unter Punkt 11 haben Sie die Zuordnung der 4-Zimmer-Wohnung zum Privatvermögen vorgenommen. Mangels Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist ein Vorsteuerabzug damit ausgeschlossen.

Die Beantwortung der Fragen in Punkt 11 und 12 des Fragebogens kommt eine hohe Bedeutung zu:

Im BMF-Schreiben zur Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Privat- oder Unternehmensvermögen vom 30.03.2004 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I, 2004, Seite 451) ist zur Zuordnung von Gebäudeteilen ausgeführt, dass "dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung" die Zuordnung gegenüber erklärt werden muss, um eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu treffen. Diese schriftliche Erklärung ist vorliegend von Ihnen abgegeben worden, allerdings durch Zuordnung zum Privatvermögen.

Es steht zu befürchten, dass sich der Betriebsprüfer auf diese formale Position bezieht und einen entgegengesetzten Willen nicht gelten lässt.

Sie haben Recht, dass eine Zuordnung bei anderen Wirtschaftsgütern durch Geltendmachung der Vorsteuerbeträge getroffen werden kann. Allerdings gibt es vorliegend die im BMF-Schreiben niedergelegte Regelung, dass zusätzlich eine schriftliche Erklärung zu erfolgen hat, die in Ihrem Fall eine entgegengesetzte Zuordnung enthielt.

Sie haben nun nur die Möglichkeit, den Betriebsprüfer davon zu überzeugen, dass es sich bei der Eintragung um eine "offenbare Unrichtigkeit" handelt, da Sie ja gerade das Seeling-Modell anwenden wollten. Dies geht in Richtung einer Anfechtung dieser damaligen Willenserklärung, da Sie als steuerlicher Laie lediglich die Frage falsch verstanden haben.

Lässt sich der Prüfer hierauf nicht ein, müssten ggfs. die Erfolgsaussichten eines Einspruches bzw. einer Klage gegen den Steuerbescheid geprüft werden.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 22.06.2010

 
Danke für die ausführliche Antwort:
Zusatzfrage:
Wie lassen sich die Erfolgsausichten eines Einspruches bzw. einer Klage gegen den Steuerbescheid prüfen?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 22.06.2010

 
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworten wir wie folgt:

Bei Prüfung der Erfolgsaussichten müsste auf der Basis der Aussage des Finanzamtes (entweder im Betriebsprüfungsbericht, im Steuerbescheid oder ggfs. in der Einspruchsentscheidung) untersucht werden, ob den Argumenten des Finanzamtes unter Berücksichtigung etwaiger Gerichtsurteile oder Äußerungen im Schrifttum etwas entgegenzusetzen ist und ob für Ihre Position Argumente gefunden werden können.

Diese Einschätzung kann jedoch mit den zur Zeit vorliegenden Informationen und zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend vorgenommen werden.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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