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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 7 Monaten 11 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Seeling, Vorsteuer, Zusatzfrage Steuer 2008

Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: Seeling Modell, Eigennutzung, Vermietung, Vorsteuer,

Allgemein:
Das Gebäude wird zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, habe das Gebäude komplett meinem Unternehmen zugeordnet und nach dem EuGH Urteil (Seeling) vom 08.05.2003, BStBl. 2004 II Seite 378 die Vorsteuer des gesamten Gebäudes abgezogen.

Anteil Nutzung:
Privat: 58,83%
Gewerbe: 17,18%
Vermietung: 23,93%

Das Gebäude befand sich 2008 noch im Bau.
Bis heute ist nur der zu vermietende Teil 23,93% fertiggestellt, der Rest befindet sich noch im Bau und wird bis 31.12.2010 bezugsfertig sein!

Zusatzfrage:
Aufgrund der Steuerprüfung Umsatzsteuer 2008 zeigt sich nun folgende Situation.

Aus den angefallenenen gesamten Baukosten 2008 wurde die gesamte Vorsteuer (ca. 23.000.-) vom FA erstattet.

Laut Steuerprüfer (mündliche Aussage) soll nun folgende Erstattung an das FA zurückgezahlt werden.

Aus Anteil Nutzung:
A) Privat: 58,83%
(wurde bereits beantwortet)

B) Gewerbe (Büro): 17,18%
Begründung: Dieser Anteil der Vorsteuer soll zurückgezahlt werden, da dieser Anteil bis heute noch nicht bezugsfertig ist. (Bezugdatum vorraussichtlich 31.12.2010)

Frage: Ist dies korrekt?



C) Vermietung: 23,93% (Vermietung ab 31.12.2010 vorraussichtlich an einen Unternehmensberater, umsatzsteuerpflichtig)
Begründung: Dieser Anteil der Vorsteuer soll zurückgezahlt werden, da dieser Anteil bis heute noch nicht vermietet ist.

Außerdem kann die Vorsteuer aus diesem Anteil erst ab dem Datum der Vermietung vom FA erstattet werden.

Frage: Ist dies korrekt?



 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 24.06.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Auffassungen des Prüfers können nicht nachvollzogen werden:

B) Hinsichtlich des noch nicht fertiggestellten Büroteils können Sie doch wahrscheinlich anhand vorliegender Fertigstellungsaufträge an Handwerker etc. Nachweise erbringen, dass die Fertigstellung für dieses Jahr geplant ist.

Die aufgrund europarechtlicher Vorgaben ergangenen Neuregelungen zur Abschaffung des Seeling-Modells gelten auch erst für Bauten, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.2010 liegt.

Wahrscheinlich können Sie auch objektive Gründe für die Verzögerung der Fertigstellung anführen.

Der Prüfer hat ja die Möglichkeit, entweder durch einen Vorläufigkeitsvermerk oder durch Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Fertigstellung im Jahre 2010 zu überwachen.

C)
Für den Fall der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung bietet es sich an, den entsprechenden Mietvertrag dem Prüfer vorzulegen, damit die Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann.

Der Umstand, dass die Vorsteuer erst ab Erzielung von Umsätzen erstattet werden kann, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der Prüfer mag seine Rechtsansichten mit den gesetzlichen Grundlagen untermauern.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 24.06.2010

 
Danke, für die präziese und klare Antwort!

Nachfrage: Soll ich nun den Bescheid des FA abwarten, und dann Einspruch einlegen, oder sollte ich dies dem Steuerprüfer vorab mitteilen?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 25.06.2010

 
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworten wir wie folgt:

Die weitere Vorgehensweise hängt davon ab, in welchem Stadium sich die Betriebsprüfung befindet: läuft die Prüfung noch und Sie befinden sich noch im Dialog mit dem Prüfer, dann würde ich die Argumente jetzt noch vorbringen. Sieht der Prüfer die BP jedoch als abgeschlossen an, weil ggfs. der Bericht schon geschrieben ist und die Feststellungen schon in Bescheiden zur Auswertung anstehen, dann würde ich empfehlen, die Steuerbescheide abzuwarten.

Insgesamt geben wir zu Bedenken, dass aufgrund des Umfangs der Angelegenheit von Ihnen bedacht werden sollte, ob die Abhandlung der Sache auf diesem Portal der alleinige Weg in Sachen Steuerberatung sein sollte. Wir empfehlen Ihnen dringend, entweder einen Kollegen vor Ort mit der Sache zu beauftragen, was hinsichtlich eines persönlichen Kontaktes mit dem Betriebsprüfer sicherlich vorteilhaft ist oder sich ausserhalb dieses Portals mit uns in Verbindung zu setzen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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