Versteuerung Dienstfahrzeug
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Reisekosten, regelmäßige Arbeitsstätte, BFH, Dienstreise,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Angestellter eines Softwarehauses in der EDV-Beratungsbranche. Mir wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches ich ohne Einschränkung auch privat nutzen darf. Derzeit versteuere ich das Fahrzeug pauschal mit 1%.
Meine Firma hat eine feste Niederlassung, der ich auch vertraglich zugeordnet bin. Diese suche ich aber durchschnittlich nur einmal im Vierteljahr auf. Ich bin Vollzeit am Standort eines Kunden meines Arbeitgebers in einem Beratungsprojekt tätig. Dieses Projekt dauert abhängig von den Einzelverträgen in der Regel mehrere Monate, kann sich aber in der Summe auf mehrere Jahre (ca. 1-2) ausdehnen.
Meine Frage:
Ist der Weg Wohnung-Arbeitsstätte meinerseits zu versteuern? Meines Erachtens nach handelt es sich bei dem Kundeneinsatz nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte sondern um Dienstreisen.
Mein Arbeitgeber sieht aber die Notwendigkeit der Versteuerung an, da er den Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte betrachtet.
Mit welchem Nachweis kann ich das Argument entkräften und eine Versteuerung entgehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er
regelmäßig in der Woche mindestens 20 Prozent seiner vertraglichen Arbeitszeit
oder im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche
im Betrieb tätig wird (R 37 Abs. 2 LStR 2006). Nach den drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, und dann liegt keine Dienstreise (mehr) vor (R 37 Abs. 3 LStR 2006).
In zwei Entscheidungen aus den Jahren 2008 und 2009 stellte der BFH JEDOCH fest, dass betriebliche Einrichtungen eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßigen Arbeitsstätten des dort tätig werdenden Arbeitnehmers sind. Das BMF legte mit Schreiben v. 21. 12. 2009 ( BStBl 2010 I S. 21) seine Auffassung zu dieser Thematik für Fälle der Leiharbeit und des Outsourcings dar. Die Position des BFH:
Die Urteile des BFH v. 10. 7. 2008 (VI R 21/07, BStBl 2009 II S. 818) und v. 9. 7. 2009 (VI R 21/08, BStBl 2009 II S. 822) verneinen eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden, wenn der Arbeitnehmer dort für seinen Arbeitgeber tätig wird. Als wesentliche Argumente führt der BFH an, dass der auswärts tätige Arbeitnehmer keine Möglichkeit besitzt, seine Wegekosten gering zu halten, indem er sich entsprechend auf immer gleiche Wege zur Arbeit einstellt. Insbesondere ist ihm nicht zuzumuten, in die Nähe der Tätigkeitsstätte umzuziehen; bestimmend für den Arbeitnehmer ist dabei das Arbeitsverhältnis zu seinem eigenen Arbeitgeber. Der Einsatz bei einem Kunden ist jedoch durch das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Kunde bestimmt, auf welches der Mitarbeiter keinen Einfluss hat. Daher verneint der BFH auch bei längerfristigem Einsatz in einer Einrichtung des Kunden die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Es scheint als sei Ihr Arbeitgeber im Unrecht. Am besten weisen Sie ihn auf die aktuelle Rechtsprechung hin.
Ihr Frag-Steuertipps-Team