Brief vom Finanzamt
Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Anhörung, Mitwirkungspflicht, Abfindung, Fünftelregelung,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Anlässlich einer Antwort, die ich im Rahmen meiner Einkommensteuer-Erklärung von dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt erhalten habe, von Ihrem Geschenkgutschein Gebrauch machen.
Unten stehend sehen Sie einen Auszug aus dem Schreiben des Sachbearbeiters. Es geht mir dabei um die Punkte 1, 2 und 4.
Sind diese Fragen in dieser Form zulässig?
Wozu muss ich dem Finanzamt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nachweisen?
Wozu muss das Finanzamt wissen, wie die Abfindungszahlung zustande kommt?
Am dreistesten finde ich die Frage 4.
Muss ich dem Finanzamt mitteilen was ich mit der Abfindungszahlung mache?
Möglicherweise reagiere ich hier zu empfindlich, aber bezüglich der Beantwortung von Fragen musste ich leider in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen machen.
Wenn Sie mir zu meinen Fragen eine kurze Stellungnahme geben könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Sollte sich der Gutschein wortwörtlich auf eine einzige Frage beziehen, dann bitte ich um Beantwortung der Frage zu Punkt4.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Auszug aus dem Brief vom Finanzamt:
Einkommensteuererklärung 2009
Sehr geehrter Herr XXXX,
zur abschließenden Bearbeitung Ihrer Steuererklärung 2009 benötige ich noch die folgenden
Unterlagen bzw. Erläuterungen:
1 Unterlagen über die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.
(z.B. Kündigung, Gerichtlicher Vergleich, Auflösungsvertrag, etc.)
2 Unterlagen über die Berechnung der Höhe Abfindungszahlung, soweit dies nicht aus
den o.g. Nachweisen hervor geht.
3 Sie haben die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt.
Da Sie keine Angaben über die Höhe Ihrer verbrauchten Sparerfreibeträge, die
nicht auf in der Anlage KAP erklärte Erträge entfallen, gemacht haben, möchte ich
Sie bitten mir diese noch anzuzeigen.
4 Sie haben eine erhebliche Abfindungszahlung erhalten. Ich bitte um kurze Stellungnahme,
wie diese Gelder verwendet wurden (z.B. Kapitalanlage, Wohneigentum,
etc.) und ob hieraus künftig weitere Einnahmen erzielt werden.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine erhaltene Abfindung aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird grundsätzlich als Entschädigung im Sinne des §§ 24 Nr. 1 a, 34 Absatz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt besteuert. In diesen Fällen findet die sog. Fünftelregelung Anwendung. Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen dieser für Sie günstigen Vorschriften vorliegen. Daher wurden in Nr. 1 und 2 die entsprechenden Informationen und Unterlagen angefordert. Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich darüber hinaus für Frage 1) und 2) aus § 90 Abgabenordnung.
Punkt 4 ist für die Besteuerung des abgelaufenen Jahres nicht unmittelbar relevant. Daher haben Sie meines Erachtens nach insoweit keine umfassenden Mitwirkungspflichten. Das Finanzamt prüft möglicherweise, ob Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind. Dies ist allerdings meiner Meinung nach verfrüht und nicht praktikabel. Eine Kapitalanlage, z. B. in Form von Festgeld oder Aktien, ist grundsätzlich nicht mitteilungspflichtig, da seit 1. Januar 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Möglicherweise liegen andere Gründe vor, die momentan nicht ersichtlich sind. Aus der beruflichen Praxis habe ich häufig die Erfahrung gemacht, dass das Finanzamt redundante Informationen anfordert. Sie könnten dem Finanzamt mitteilen, dass eine abschließende, finale Entscheidung über die Verwendung des Geldes noch nicht gefällt wurde. Steuerlich relevante Sachverhalte werden pflichtgemäß im Rahmen der Einkommensteuererklärung mitgeteilt. Falls Sie zu Punkt 4 nichts schriftlich mitteilen möchten, lohnt ggf. ein kurzer Anruf beim zuständigen Finanzamt. Im Telefonat können Sie den Grund für diese Nachfrage erfragen und ggf. mündlich antworten.
Ihr Frag-Steuertipps-Team