Ehebedingte Zuwendung, Vermietung
Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Angehörige, Übertragung, Vermietung, Arbeitszimmer, Schenkungsteuer,
Person 1 (Eigentümer) baut Haus mit 3 per Teilungserklärung abgeschlossenen Einheiten.
1. Teil gemeinsam mit Ehegatten genutzt
2. Teil vermietet
3. Teil Arbeitszimmer
Es soll nun eine ehebedingte Zuwendung erfolgen an Person 2.
Welche Zuwendung ist am sinnvollsten?
a) nur Teil 1 zur Hälfte (soll auf jeden
Fall erfolgen)
b) zusätzlich Teil 3 zur Hälfte oder ganz
c) zusätzlich Teil 2 zur Hälfte
Wer kann was absetzen? Spielt es eine Rolle wenn bei den Arbeitszimmern nach Übertragung 1 an 2 Miete bezahlt, diese aber bei gemeinsamer Veranlagung wieder als Einnahmen beiden zugerechnet wird? Was ist zu beachten, welches ist die beste Lösung?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Allgemeine Ausführungen zur Schenkungsteuer
Grundsätzlich ist jede „freigebige Zuwendung unter Lebenden“, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter
Lebenden anzusehen, die der Schenkungsteuer unterliegt, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Dies gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BFH (zuletzt Entscheidung
v. 12.07.2005, Az.: II R 29/02) auch für Schenkungen unter Ehegatten. Dennoch kann für die Übertragung des (Mit-)eigentums am Familienwohnheim unter Ehegatten eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. Nr. 4 a ErbStG greifen. Denn nach dieser Vorschrift bleiben Zuwendungen unter Ehegatten, mit denen der eine Ehegatte den anderen von
Familienwohnheims freistellt, steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei bleiben die Tatbestände, in denen der eine Ehegatte dem anderen ein Familienwohnheim verschafft.
Die Übertragung des vermieteten Teils ist einer ersten Einschätzung nach steuerpflichtig. Im Falle einer Steuerpflicht hat der beschenkte Ehegatte innerhalb eines zehnjährigen Zeitraumes einen persönlichen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000,00.
Für eine detaillierte Prüfung bzw. Bewertung werden weitere Informationen benötigt. Diese Prüfung erfordert einen erhöhten Zeitaufwand, so dass sie bei Bedarf bitte ein kostenpflichtiges Gebot abgeben.
Übertragung fremdvermietetes Objekt / Einkommensteuer
Die Vermietungseinkünfte werden hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die Einkünfte ermitteln sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Werbungskosten sind gem. § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im Falle einer Zusammenveranlagung ist die Übertragung – wie Sie richtigerweise ausführen – neutral, da alle Einkünfte zusammengerechnet werden. Erfahrungsgemäß beanstanden Finanzämter nicht, wenn die Mietzahlung auf das Konto eines Ehegatten fließt und dann in der Steuererklärung jeweils hälftig deklariert werden.
Übertragung Arbeitszimmer / Ehegattenvermietung
Nach einer ersten Einschätzung ist die Übertragung eines Arbeitszimmers und die anschließende Vermietung an den Ehegatten in diesem Fall steuerlich kritisch zu sehen. Zum einen könnten die Voraussetzungen des Einkunftstatbestandes „Vermietung und Verpachtung“ im Sinne des § 21 EStG nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn etwa Konditionen vereinbart sind, die nicht fremdüblich sind oder aufgrund der niedrigen Miete ein Totalüberschuss nicht erzielbar ist. Die Finanzämter sehen in derartigen Gestaltungen darüber hinaus häufig einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung. Im Rahmen dieser Erstberatung kann ich Ihnen ohne hinreichende Detailkenntnisse des Falles zu einer verbindlichen Auskunft raten. Das zuständige Finanzamt ist gem. § 89 der Abgabenordnung verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und die steuerlichen Folgen darzulegen. Im Regelfall wird der Sachverhalt dargestellt und Fragen formuliert, die das Finanzamt bestätigt oder verneint. Die verbindliche Auskunft ist zwar kostenpflichtig, versetzt Sie aber in die entscheidende Lage, Planungssicherheit zu erhalten. Die Kosten der verbindlichen Auskunft variieren je nach Gegenstandswert.
Zusammenfassend und abschließend lässt sich sagen, dass Varianten a) und c) unkritisch sind. Bitte beachten Sie die Ausführungen zur Schenkungsteuer. Hinsichtlich der Variante b) besteht dass Risiko, dass das Gestaltungsmodell nicht anerkannt wird. Daher empfehle ich Ihnen, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team