Einkommensteuererklärung
Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: person, Einkünfte, Unterstützung, bedürftige,
Betrifft: Einkommensteuererklärung 2009; Unterstützung bedürftiger Personen;
Anlage Unterhalt.
Unsere Tochter, geb. 1962, eigene Wohnung als Mieterin, Wohnungseigentümer sind wir selbst, arbeitslos, bezieht ALG II, wird von uns nach bestem Können und Vermögen finanziell mit kleineren Beträgen unterstützt.
Anlage Unterhalt ausgefüllt in Zeile 52 und 53 mit ALG II 4.260,00 € jährlich. Errechneter Unterhaltshöchstbetrag 4224,00 €. Meine Opfergrenze 29.926,00 €. Unterhalthöchstbetrag kann also in voller Höhe berücksichtigt werden.
Mein Finanzamt sagt: „Ihre Unterhaltsleistungen wurden wegen der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nicht berücksichtigt“. Dieser Satz war ohne Zahlen und Begründung.
Nach zwei Einsprüchen mit der Bitte um Aussetzung der Vollziehung (wurden beide abgelehnt) stellte sich heraus, die Zahlungen der ARGE für Unterkunft und Heizung wurden dem ALG II (Sicherung des Lebensunterhalts) zugeschlagen, womit sich die Höhe der Bezüge von der ARGE um 4510,91 € erhöhte, und somit zu der Ablehnung des Finanzamtes führte.
Frage: Ist es zulässig, Zahlungen der ARGE zur Sicherung des Lebensunterhalts mit den Kosten für Unterkunft und Heizung in einen Topf zu werfen und damit ein „hohes Einkommen“ zu konstruktieren.
Begründet werden diese Absagen mit diversen Paragrafen des EStG § 33a, H 32.10 EStR, §§40,40a, DA-FamEStg 63, R32.10 und das SGB XII.
Der Zahlungstermin ist inzwischen abgelaufen,uch habe unter Vorbehalt und Protest gezahlt und den Einspruch aufrecht gehalten.
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
In diesem Fall ist die Ablehung des Finanzamtes leider zulässig. Die Einkünfte der unterstützten Person sind alle Einkünfte und Bezüge, die diese erhält. Hierzu gehören auch die Erstattungen für Heizung und Unterkunft.
Ihr Frag-Steuertipps-Team