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1 Monaten 21 Tagen

Einsatz:150,00€

 
 

Hauskauf innerhalb der EU

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: EU, verrechnen, Verlust, § 23,

Anfang 2011 werde ich wieder im Angestelltenverhältnis arbeiten. Als Einnahmen erwarte ich in 2011 einen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter von rd. 100.000,- € zzgl. eines Jahresgehaltes von ca. 50.000,- €. Um die Steuerlast zu drücken schwebt mir der Kauf eines sanierungsbedürftigen Hauses, vorzugsweise in Schweden, vor. Nach einigen Jahren der Renovierung, die nur während der Urlaubstage stattfinden kann, denke ich daran das Haus mit Gewinn zu verkaufen.
1. Kann ich den Kaufpreis des Hauses und der notwendigen Baumaterialien im ersten Jahr komplett steuermindernd geltend machen? Oder muss die Summe auf mehrere Jahre verteilt werden?
Wäre es sinnvoll oder notwendig ein Gewerbe anzumelden?
Vielen Dank für Ihre Info.

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 26.07.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1) Allgemeine Ausführungen zur Wirkungsweise des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Schweden (DBA) und inländische Vorschriften

Gem. § 2 der Abgabenordnung ist ein Doppelbesteuerungsabkommen als völkerrechtliche Vereinbarung vorrangig vor inländischen Vorschriften anwendbar. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Schweden regelt in Art. 6, dass alle Einkünfte im Zusammenhang mit Grundstücken in dem Land steuerpflichtig sind, in dem das Grundstück belegen ist. Dieses Belegenheitsprinzip, lateinisch auch lex rei sitae genannt, findet in nahezu allen Rechtsbereichen bei Sachverhalten mit Grundstücken Anwendung.

Das Doppelbesteuerungsabkommen weist demnach Einkünfte im Zusammenhang mit dem Grundstück dem Königreich Schweden zu. Gem. Art. 23 Abs. 1 a) Doppelbesteuerungsabkommen Schweden / BRD in Verbindung mit der entsprechenden inländischen Vorschrift des § 32 b Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz sind die daraus resultierenden Gewinne, Verluste, Einnahmen sowie Ausgaben in Deutschland steuerfrei unter Progressionsvorbehalt. Diese Progressionseinnahmen werden nach deutschen Grundsätzen ermittelt und in Anl. AUS, Zeile 36, eingetragen. Letztlich wirken sich diese Einnahmen nur auf den anzuwendenden Steuersatz in Deutschland aus, die Besteuerung selber erfolgt in Schweden. Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht abgezogen werden. Dies regelt § 3 c des Einkommensteuergesetzes. Damit will der Gesetzgeber bezwecken, dass sich Kosten im Zusammenhang mit ohnehin steuerfreien Einkünften, nicht steuermindernd auswirken.

Zusammenfassend lässt sich nach o. g. Ausführungen hinsichtlich Ihres Planes festhalten, dass sich eine derartige Konstruktion nicht steuermindernd in Deutschland auswirkt. Die durch den Progressionsvorbehalt wirkende mittelbare Beeinflussung Ihres Steuersatzes ist in Anbetracht der hohen Einkünfte marginal. Die Progressionseinkünfte werden nach deutschen Grundsätzen ermittelt, d. h. ein sofortiger Abzug als Werbungskosten / Betriebsausgaben wäre ohnehin nicht möglich (s. Punkt 2).

2) Beurteilung bei rein inländischem Sachverhalt / allg. Ausführungen

Zunächst lässt sich festhalten, dass steuerlich eine Gewerbeanmeldung grundsätzlich irrelevant ist. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist. Daher ist in diesem Fall eine Gewerbeanmeldung nicht zielführend.

Nach den vorliegenden Informationen könnte bei einem rein inländischen Sachverhalt der Besteuerungstatbestand des § 23 oder des § 15 Einkommensteuergesetz greifen. Eine detaillierte Differenzierung ist in diesem Fall zunächst nicht notwendig, da in beiden Fällen der Kauf zunächst eine steuerneutrale Vermögensumschichtung darstellt („Tausch“ Geld gegen Wirtschaftsgut). Es handelt sich weder um sofort abzugsfähige Werbungskosten noch um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Anschaffungskosten werden zunächst auf das Gebäude und das Grundstück aufgeteilt (ggf. unter Berücksichtigung des amtlichen Bodenrichtwertes). Das Gebäude wird sodann abgeschrieben (grundsätzlich 2,0 % bis 2,50 % p. a.). Ein sofortiger Abzug der Anschaffungskosten kommt nicht in Betracht.

Schließlich stellt sich noch die Frage, wie die Renovierungskosten bei einem rein inländischen Sachverhalt zu beurteilen wären. Da es sich laut Sachverhalt um ein renovierungsbedürftiges Gebäude handelt, gehe ich davon aus, dass die Aufwendungen kostspielig werden. Sofern die Renovierungskosten innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes netto 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (ohne Umsatzsteuer), handelt es sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a) EStG um (nachträgliche) Herstellungskosten. Dies hätte dann zur Folge, dass die Kosten ebenfalls nicht sofort abzugsfähig sind, sondern über die Laufzeit des Gebäudes abgeschrieben werden (s. o.). Sind die Renovierungsmaßnahmen nicht umfangreich, so können die Kosten grundsätzlich geltend gemacht werden.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass Ihre Pläne aus einer steuerlichen Sicht leider nicht erfolgversprechend sind. Erfahrungsgemäß sind die Sachbearbeiter für internationales Steuerrecht in den Finanzämtern gut geschult. Daher wird höchstwahrscheinlich eine derartige Konstruktion nicht akzeptiert werden.

Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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